AGB

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. RIEL GmbH & Co. KG
(AGB der KVI)
Stand 04. Mai 2018
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen
Sondervermögen.
I. Anwendung
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle
Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet
sind.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für
künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag
zugegangen sind.
3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie
vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden
die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben
und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher
Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung
bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden
sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile
für Formen verständigen.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der
endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende
Preise gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen,
soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft
gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne
Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt
hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf
höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß
erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller
selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten.
3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen
bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen
und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach
Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen
nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen
und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadenersatz zu fordern.
5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet
sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf
gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach
vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben,
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung
oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen,
gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der
Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen
während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der
Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu
erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen
Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten
Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich
benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1
ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie
möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der
Behinderung.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart
und Versandweg.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des
Liefererwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden
Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten
gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der
Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware)
als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige
Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht
vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des
Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum
Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der
so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche
des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem
Lieferer gehörende Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen
der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des
Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er
mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen
1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der
Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis
zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich
alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur
Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des
Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2
und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren
weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz
5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen
Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite
sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten
gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie
nicht von dritten getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch
macht, ist er berechtigt, die Wahl freihändig zu verkaufen oder versteigern
zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere
das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar.
Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös,
höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben
vorbehalten.
VI. Mängelhaftung für Sachmängel
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind dieAusfall-
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muster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt
werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung
und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten
hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes
nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten
Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben.
In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, alle Mängelansprüche
zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem.
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen
Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen
– ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine
Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt,
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder
Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden,
bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf
Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzugeben.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den
Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den
Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des
Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu
verlangen
6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine
Gewährleistungsansprüche nach sich.
7. Rückgriffansprüche gem §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme
durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen
Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte
Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten,
voraus.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen
auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen
zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit
ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur
Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer
in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertrags-typischen Schaden
beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu
leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder
sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne
Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung
hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in
Höhe des gesetzlich Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren
Schaden nachweist. Der Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren
Schadens vorbehalten.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks
und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen,
sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten desBestellers.
5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen,
haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge.
Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende
Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
7. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in
bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität
Ihrer Vertragspartner. Dazu arbeiten wir mit Coface zusammen, von der wir
die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir
entsprechende Kontaktdaten. Weitere Informationen zur Datenverabeitung
gem. Art. 14 EU-DSGVO erhalten Sie unter www.coface.de.
IX. Formen (Werkzeuge)
1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung,
nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom
Bestellerveranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die
der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für
den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten
Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers
verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen
nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz
dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller
zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung
des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der
letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorherige Benachrichtigung des
Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden,
geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf
ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung
zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen
Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der
Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen
Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum
zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen
Kosten zu versichern.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise
zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des
Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in
eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt
der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung
des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die
Formen nicht binnen einer angemessenen Frist abholt. Solange der Besteller
seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen
ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht
an den Formen zu.
X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten
und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5%
rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden
Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung
von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der
Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der
Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf
ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen
Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens
zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten
unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der
Lieferer – ohne Prüfung der Rechtlage – berechtigt, die Arbeiten bis zur
Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen.
Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages
nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag
geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt,
sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung
gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte
hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig
vorher zu informieren.
3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere
alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von
Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen,
Entwürfen und Zeichnungen zu.
4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI.
entsprechend.
XII. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz
des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die
Verträge über den nationalen Warenverkauf (BGBI 1989 S. 586) für die
Bundesrepublik Deutschland (BGBI 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.